Satzung des Korea-Verband e.V.

geändert durch Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung am 03.12.2022.

§ 1 NAME, RECHTSFORM, SITZ

(1) Der Verein trägt den Namen „Korea-Verband“, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“.

(2) Der „Korea-Verband“ hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des „Korea-Verbandes“ ist das Kalenderjahr.

§ 2 GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der „Korea-Verband“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 der Abgabenordnung.

(3) Seine Mittel dürfen, unter Beachtung der Prinzipien wirtschaftlichen Handelns und solider Haushaltsführung, nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 ZWECK

3.1 Zweck und Zweckverwirklichung

(1) Der „Korea-Verband“ fördert – mit dem thematischen Schwerpunkt Korea –

a) Wissenschaft und Forschung

der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

aa) wissenschaftliche Vorarbeiten und Publikationen, sowie Information über wissenschaftliche Publikationen Dritter;

ab) Veranstaltungen und Publikationen, die dazu geeignet sind, über die Gegebenheiten und Entwicklungen auf der koreanischen Halbinsel vor allem in den Bereichen Politik und Gesellschaft zu informieren und in diesem Bereich einen deutsch-koreanischen Dialog zu fördern.

b) internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und den Völkerverständigungsgedanken

der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

ba) Veranstaltungen und Publikationen, die dazu geeignet sind

  • die Bemühungen des koreanischen Volkes um Frieden und Wiedervereinigung zu unterstützen und darüber zu informieren;
  • zur Beachtung und Durchsetzung der Menschenrechte beizutragen;
  • die Folgen und Wirkungen von Migration in unterschiedlichen Kontexten darzustellen;

bb) deutsch – koreanische Begegnungen.

c) Kunst und Kultur

der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

ca) Veranstaltungen – wie z.B. Ausstellungen, Lesungen, Performances – die dazu geeignet sind, in unterschiedlichen Kontexten Entwicklungen auf allen Gebieten der Kultur Koreas darzustellen und in diesem Bereich einen deutschkoreanischen Dialog zu fördern.

(2) Der „Korea-Verband“ achtet bei der Umsetzung insbesondere darauf, dass alle Ergebnisse seiner Arbeit zeitnah veröffentlicht werden und alle von ihm organisierten Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich sind.

(3) In seiner Arbeit fühlt sich der „Korea-Verband“ einem interkulturellen Verständnis besonders verpflichtet.

3.2 Zweckerfüllung

(1) Zur Zweckerfüllung werden selbständige Arbeitsbereiche gebildet. Die Arbeitsbereiche sind Teil der Geschäftsstelle.

(2) Der Vorstand kann für die Arbeitsbereiche eine Leitung bestimmen. Die Leitung der Arbeitsbereiche muss nicht Mitglied im „Korea-Verband“ sein. In Ausnahmefällen können auch Mitglieder des Vorstandes Arbeitsbereiche leiten.

(3) Näheres wird unter § 7 bis § 10 dieser Satzung geregelt.

3.3 Zweckverwirklichung

(1) Die Zweckverwirklichung erfolgt durch unmittelbare Tätigkeit des Vereins im Sinne des § 57 Abs. 1 der Abgabenordnung.

(2) Soweit der Verein diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, wird er zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittpersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 der Abgabenordnung beauftragen.

(3) Der Verein kann im Sinne des § 58 Ziffer 2 der Abgabenordnung auch Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung von deren steuerbegünstigten Zwecken vergeben.

§ 4 ORGANE

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 5 MITGLIEDER

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder können sein:

a) juristische Personen,

b) nicht rechtsfähige Vereinigungen,

c) natürliche Personen – jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben – welche die Ziele des „Korea-Verbandes“ unterstützen.

(3) Förderndes Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden.

5.1 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Alters und der Anschrift des Antragstellers einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(2) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung jährlicher Mitgliederbeiträge. Einzelheiten über Höhe und Bedingungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.

5.2 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinigungen durch Auflösung oder Erlöschen) durch Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.

(2) Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss dem Vorstand mindestens bis zum 31. Oktober eines Jahres vorliegen und wird dann für das darauf folgende Kalenderjahr wirksam.

(3) Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mehrheit der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung erfolgen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Rechtfertigung ist in der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung zu verlesen.

(4) Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und dessen Zahlungsverzug angemahnt wurde, kann vom Vorstand durch Beschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung via E-Mail oder in sonstiger Textform unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Finanzbericht für das vergangene Jahr vorliegt.

(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

(6) In der Versammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig, jedoch nur in schriftlicher Form. Auf keine stimmberechtigte Person darf mehr als eine Stimme zusätzlich übertragen werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(8) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(11) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und der übertragenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen und der übertragenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des „Korea-Verbandes“ bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen, gültigen Stimmen und der übertragenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(13) Die Mitgliederversammlung kann auch virtuell (als Onlineversammlung) oder als Hybridversammlung (Kombination aus Präsenz- und Onlineversammlung) durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und setzt die Mitglieder hiervon in der Einladung zur Mitgliederversammlung in Kenntnis. Bei einer Onlineversammlung üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz). Bei Durchführung einer Online- oder Hybridversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können.

6.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung über die Ziele des Vereines;

b) Beratung des Haushaltes, Beschluss der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplanes;

d) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes;

e) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses;

f) Entlastung des Vorstandes;

g) Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;

h) Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder;

i) Wahl des Kassenprüfers;

j) Bestätigung der Wahl von Beiratsmitgliedern;

k) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern;

l) Beschlussfassung über Änderung der Satzung

m) Beschlussfassung über die Auflösung des „Korea-Verbandes“;

n) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

6.3 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der Mitglieder muss der Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss spätestens 12 Wochen nach Antrag stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden.

(3) Ansonsten gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7 VORSTAND

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Eine Wiederberufung der Mitglieder sowie ihre vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind durch die Mitgliederversammlung möglich.

(2) Er besteht aus einer ungeraden Anzahl mindestens drei stimmberechtigter Mitglieder und ist zugleich der Vorstand gemäss § 26 BGB.

(3) Die Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen geheim; auf die geheime Wahl kann verzichtet werden, wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er verwaltet die Angelegenheiten des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung.

(5) Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(6) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so bleibt es bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Neuwahl hat spätestens auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(7) Tritt der gesamte Vorstand zurück, so bleibt er bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.

(8) Als geschäftsführender Vorstand nach Ziffer (7) hat er innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Ziffer 6.3 einzuberufen.

(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.1 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder durch schriftliche Abstimmung. Der Vorstand kann Beschlüsse auch per E-Mail, virtuell (als Onlinesitzung) oder in einer hybriden Sitzung (Kombination aus Präsenz- und Onlinesitzung) fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Bei einer Onlinesitzung üben die Vorstandsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz). Bei Durchführung einer Onlinesitzung oder hybriden Sitzung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vorstandsmitglieder teilnehmen können.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.

(3) Einladungsfristen und Anzahl der jährlichen Sitzungen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

(4) Die Vorstandssitzung leitet der Erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Zweite Vorsitzende. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.

(6) Die stimmberechtigte Vertretung eines Mitgliedes des Vorstandes durch ein anderes Mitglied des Vorstandes ist, auch bei schriftlicher Bevollmächtigung, ausgeschlossen.

(7) An einer schriftlichen Abstimmung muss sich die Mehrheit der Vorstandsmitglieder beteiligen.

(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Vereinsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Ausgaben, sofern die Erträge des Vereins dies zulassen.

7.2 Aufgaben des Vorstands

(1) Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

a) Beschlussfassung über den Jahresbericht mit Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und über sein Vermögen;

b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Vereinsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sowie über Arbeits- und Haushaltspläne der einzelnen Arbeitsbereiche;

c) Bericht und Beschlussfassung über die Erfüllung des Vereinszwecks;

d) die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführung;

e) Entscheidungen zur Arbeit der Geschäftsstelle und Geschäftsführung;

f) die Bestellung und die Abberufung der Leiter der Arbeitsbereiche;

g) Einstellung und Entlassung von weiteren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen;

h) Entscheidung über weitere Arbeitsbereiche gem. Ziffer 10(4) dieser Satzung;

i) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;

j) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

k) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

l) Vorbereitung und Einberufung von Beiratssitzungen.

(2) Haushaltspläne der Geschäftsstelle gem. Ziffer 8.2 Buchstabe (e) und der Arbeitsbereiche gem. Ziffer 11.1 Buchstabe (b), sowie deren regelmäßige Aktualisierungen bedürfen der Unterschrift durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes.

(3) Sofern der Vorstand keine Geschäftsführung gem. § 8 eingesetzt hat, übernimmt der Vorstand auch die Aufgaben der Geschäftsführung nach Ziffer 8.2.

§ 8 GESCHÄFTSFÜHRUNG

8.1 Bestellung

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen und abberufen. Zum Geschäftsführer kann auch eine Person bestellt werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

(2) Sofern keine Geschäftsführung bestellt wurde, handelt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand ohne Vergütung.

(3) Der Geschäftsführung, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, kann eine Vergütung gewährt werden, sofern die Erträge des Vereins dies zulassen.

(4) Die Aufgabenbeschreibung und die Gestaltung des Arbeitsvertrages der Geschäftsführung unterliegt alleine der Entscheidung des Vorstandes und ist von diesem gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten.

(5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft der Geschäftsführung in den Organen des Vereins ist ausgeschlossen.

(6) Hat der Verein eine Geschäftsführung, kann der Vorstand beschließen, die Geschäftsführung zu bevollmächtigen, den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung auch im Rechtsverkehr zu vertreten und den diesbezüglichen Rechtskreis festlegen. Der Geschäftsführer ist dann besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des §30 BGB.

8.2 Aufgaben der Geschäftsführung

Aufgaben der Geschäftsführung sind unter anderem:

a) Die operative Führung des Vereins;

b) Vereinsvertretung ggf. mit Vollmacht zum Handeln im Rechtsverkehr in klar definierten Rechtsbereichen;

c) Aufbau und Leitung der Vereinsgeschäftsstelle;

d) Übernahme der Aufgaben der Geschäftsstelle, soweit diese von der Geschäftsstelle nicht oder noch nicht übernommen werden können;

e) Budgetplanung:

  • Erstellung und Aktualisierung der Arbeits- und Haushaltspläne der Geschäftsstelle,
  • Prüfung der Arbeits- und Haushaltspläne aus den Arbeitsbereichen,
  • Erstellung und Aktualisierung des Gesamtarbeits- und Gesamthaushaltsplanes;

f) Erstellung der Jahresberichte mit Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und über sein Vermögen;

g) Koordinierung der Arbeitsbereiche;

h) Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit, sowie Planung und Durchführung von Kampagnen und Veranstaltungen;

i) Berichte an den Vorstand.

§ 9 GESCHÄFTSSTELLE

(1) Der „Korea-Verband“ richtet im Rahmen seiner finanziellen Mittel eine Geschäftsstelle ein. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

(2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins unter der Leitung des Geschäftsführers und im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes.

(3) Sie unterstützt die Arbeit der Arbeitsbereiche, übernimmt die Mitglieder- und Spendenverwaltung und dient als Informationsstelle für Mitglieder, Vorstand, Beirat und interessierte Dritte.

(4) Die Geschäftsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Aufgaben beschrieben werden und die vom Vorstand genehmigt werden muss.

§ 10 ARBEITSBEREICHE

(1) Zur Zweckerfüllung gem. Ziffer 3.2 kann der Vorstand selbständige Arbeitsbereiche einrichten:

a) Arbeitsbereich 1: „Kommunikations- und Forschungszentrum“

b) Arbeitsbereich 2: „Soziale, Politische Initiativen“

c) Arbeitsbereich 3: „Initiative Kultur“

Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand, sie ist von diesem gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten.

(3) Die Arbeitsbereiche sind dann Teil der Geschäftsstelle und unterstehen der Geschäftsführung.

(4) Aufgaben und Zusammenarbeit der Arbeitsbereiche werden in der Geschäftsordnung der Geschäftsstelle gem. Ziffer 9 (4) geregelt.

(5) Die Bestimmung weiterer Arbeitsbereiche unterliegt der Entscheidung des Vorstandes und ist von diesem gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten.

§ 11 LEITUNG DER ARBEITSBEREICHE

(1) Zur Leitung der Arbeitsbereiche kann der Vorstand Leitungspersonen einsetzen. Hierzu kann auch eine Person eingesetzt werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

(2) Der Leitung der Arbeitsbereiche kann eine Vergütung gewährt werden, sofern die Erträge der jeweiligen Arbeitsbereiche dies zulassen.

(3) Die Leiter der Arbeitsbereiche können innerhalb ihres Arbeitsbereiches als vollmachtslose Vertreter des Vereins handeln.

(4) Die Aufgabenbeschreibung und die Gestaltung der Arbeitsverträge mit den Leitern der Arbeitsbereiche unterliegt alleine der Entscheidung des Vorstandes und ist von diesem gegenüber der Mitgliederversammlung zu verantworten.

(5) Die Leiter der Arbeitsbereiche sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern.

11.1 Aufgaben

Aufgaben der Leitung der Arbeitsbereiche sind unter anderem:

a) die operative Führung ihrer Arbeitsbereiche;

b) Erstellung und Aktualisierung der Arbeits- und Haushaltspläne ihres Arbeitsbereiches;

c) Konzeptionelle und eigenständige Projektplanung, –akquisition und –bearbeitung;

d) Drittmittelakquisition jedoch nur in Abstimmung mit der Geschäftsführung oder mit dem Vorstand;

e) Vorbereitung von Projekt- und Finanzierungsanträgen;

f) Berichte an die Geschäftsführung;

g) Nachweise und Verwendungszweck zur Mittelabrechnung durch die Geschäftsstelle.

§ 12 BEIRAT

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die durch ihre Tätigkeit im besonderen Maße geeignet sind, die Aufgaben und Zwecke des Vereins zu fördern.

(2) Der Vorstand wählt die Mitglieder des Beirats. Wählbar sind nur natürliche Personen.

(3) Beiratsmitglieder werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4) Die Mitgliedschaft im Beirat kann vor dem Ablauf der Amtszeit mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung enden. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform. Sie muss dem Vorstand spätestens bis zum 31. Juli eines Jahres vorliegen und wird dann für das darauf folgende Kalenderjahr wirksam.

(5) Ein Beiratsmitglied kann von der Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele der Satzung verstößt oder dem Verein Schaden zufügt.

12.1 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen.

(2) Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Beirat wird vom Ersten Vorsitzenden oder vom Zweiten Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per Email mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(4) Zu den Sitzungen des Beirates haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(5) Die Sitzungen des Beirates werden vom Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Zweiten Vorsitzenden des Vereins geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder einen Sitzungsleiter.

(6) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Der Beirat kann Beschlüsse auch virtuell (als Onlinesitzung) oder in einer hybriden Sitzung (Kombination aus Präsenz- und Onlinesitzung) fassen, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Beschlüsse des Beirats ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Sitzungsleiter unterschrieben wird.

(7) Die Sitzungen des Beirats können auch virtuell (als Onlinesitzung) oder als hybride Sitzungen (Kombination aus Präsenz- und Onlinesitzung) durchgeführt werden. Bei einer Onlinesitzung üben die Beiratsmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus (insbesondere mittels Video- oder Telefonkonferenz).

(8) Der Vorstand kann dem Beirat darüber hinaus Sonderaufgaben übertragen.

§ 13 AUFLÖSUNG DES „KOREA-VERBANDES“

(1) Im Falle der Auflösung des „Korea-Verbandes“ wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und/oder der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.